All­ge­meine Ge­schäfts­be­din­gun­gen der AEP-Werbeküche 

1. Gel­tungs­be­reich

1.1. Diese All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle zwi­schen AEP-Wer­be­kü­che und dem Auf­trag­ge­ber ge­schlos­se­nen Ver­träge aus­schließ­lich. Ent­ge­gen­ste­hende oder von die­sen AGB ab­wei­chende Be­din­gun­gen wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, AEP-Wer­be­kü­che hätte deren Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zugestimmt.

1.2. Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen AEP-Wer­be­kü­che und dem Auf­trag­ge­ber zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­trags ge­trof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich niedergelegt.

2. Ur­he­ber­schutz; Nut­zungs­rechte; Eigenwerbung

2.1. Der AEP-Wer­be­kü­che er­teilte Auf­trag ist ein Ur­he­ber­werk­ver­trag. Ver­trags­ge­gen­stand ist die Schaf­fung des in Auf­trag ge­ge­be­nen Wer­kes sowie die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an die­sem Werk. Es gel­ten die Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2. Sämt­li­che Ar­bei­ten von AEP-Wer­be­kü­che, wie ins­be­son­dere Ent­würfe, Rein­zeich­nun­gen und das in Auf­trag ge­ge­bene Werk ins­ge­samt, sind als per­sön­lich geis­tige Schöp­fun­gen durch das Ur­he­ber­rechts­ge­setz ge­schützt, des­sen Re­ge­lun­gen auch dann als ver­ein­bart gel­ten, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für ein ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­tes Werk, so ins­be­son­dere hin­sicht­lich der er­for­der­li­chen Schöp­fungs­höhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht er­reicht sind.

2.3. Ohne Zu­stim­mung von AEP-Wer­be­kü­che dür­fen des­sen Ar­bei­ten sowie das Werk ein­schließ­lich der Ur­he­ber­be­zeich­nung weder im Ori­gi­nal, noch bei der Re­pro­duk­tion ge­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung des Wer­kes oder Tei­len des Wer­kes sowie der Vor­ar­bei­ten dazu sind unzulässig.

2.4. Die Werke von AEP-Wer­be­kü­che dür­fen nur für die ver­ein­barte Nut­zungs­art und den ver­ein­bar­ten Zweck im ver­ein­bar­ten Um­fang ver­wen­det wer­den. Man­gels aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung gilt als Zweck des Ver­trags nur der vom Auf­trag­ge­ber bei Auf­trags­er­tei­lung er­kenn­bar ge­machte Zweck.

2.5. AEP-Wer­be­kü­che räumt dem Auf­trag­ge­ber die für den je­wei­li­gen Ver­wen­dungs­zweck (Zif­fer 2.4) er­for­der­li­chen Nut­zungs­rechte ein. Hierzu wird das ein­fa­che Nut­zungs­recht ein­ge­räumt, es sei denn, AEP-Wer­be­kü­che und der Auf­trag­ge­ber tref­fen eine aus­drück­lich ab­wei­chende Ver­ein­ba­rung. Die Ein­räu­mung der Nut­zungs­rechte er­folgt erst mit der voll­stän­di­gen Be­zah­lung des Honorars.

2.6. Die Über­tra­gung ein­ge­räum­ter Nut­zungs­rechte an Dritte be­darf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zu­stim­mung von AEP-Werbeküche.

2.7. So­fern keine an­ders­lau­tende Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wird, ist AEP-Wer­be­kü­che bei der Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, Aus­stel­lung, in Ver­öf­fent­li­chun­gen über das Werk und/​oder der öf­fent­li­chen Wie­der­gabe der Ent­würfe und Rein­zeich­nun­gen und des Wer­kes als Ur­he­ber zu be­nen­nen. Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber das Recht auf Ur­he­ber­be­nen­nung kann AEP-Wer­be­kü­che zu­sätz­lich zu dem für die De­sign­leis­tung ge­schul­de­ten Ho­no­rar eine Ver­trags­strafe in Höhe von 100 % des für die Nut­zung ver­ein­bar­ten, man­gels einer Ver­ein­ba­rung des dafür an­ge­mes­se­nen und üb­li­chen Ho­no­rars ver­lan­gen. Hier­von bleibt das Recht von AEP-Wer­be­kü­che un­be­rührt, bei einer kon­kre­ten Scha­dens­be­rech­nung einen hö­he­ren Scha­den gel­tend zu machen.

2.8. Vor­schläge, Wei­sun­gen und An­re­gun­gen des Auf­trag­ge­bers aus tech­ni­schen, ge­stal­te­ri­schen oder an­de­ren Grün­den und seine sons­tige Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf das Ho­no­rar und be­grün­den kein Mit­ur­he­ber­recht, es sei denn, dass Ent­ge­gen­ste­hen­des aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

2.9. Der Auf­trag­ge­ber ist ohne vor­he­rige schrift­li­che Zu­stim­mung von AEP-Wer­be­kü­che nicht be­rech­tigt, in Bezug auf die Ent­würfe, Rein­zeich­nun­gen oder sons­ti­gen Ar­bei­ten von AEP-Wer­be­kü­che for­male Schutz­rechte wie z.B. Ge­schmacks­mus­ter, Marke etc. zur Ein­tra­gung anzumelden.

2.10. AEP-Wer­be­kü­che bleibt be­rech­tigt, die in Er­fül­lung des Auf­trags ge­schaf­fe­nen Werke oder Teile davon, Ent­würfe und sons­tige Ar­bei­ten für die Ei­gen­wer­bung, gleich in wel­chem Me­dium (z.B. in einer ei­ge­nen In­ter­net­prä­senz, Mus­ter­mappe etc.) zu nut­zen und auf seine Tä­tig­keit für den Auf­trag­ge­ber hinzuweisen.

3. Ho­no­rare; Fälligkeit

3.2. Die An­fer­ti­gung von Ent­wür­fen ist stets kos­ten­pflich­tig, so­fern nicht aus­drück­lich etwas an­de­res schrift­lich ver­ein­bart ist.

3.3. Die Ho­no­rare sind bei Ab­lie­fe­rung des Wer­kes fäl­lig. Er­folgt die Er­stel­lung und Ab­lie­fe­rung des Wer­kes in Tei­len, so ist das ent­spre­chende Teil­ho­no­rar je­weils bei Ab­lie­fe­rung des Teils fäl­lig. So­fern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas an­de­res ver­ein­bart wird, ist mit der ers­ten Teil­lie­fe­rung ein Teil­ho­no­rar zu zah­len, das we­nigs­tens die Hälfte des Ge­samt­ho­no­rars be­trägt. Er­streckt sich die Aus­füh­rung eines Auf­trags über einen län­ge­ren Zeit­raum, so kann AEP-Wer­be­kü­che Ab­schlags­zah­lun­gen ent­spre­chend dem er­brach­ten Auf­wand verlangen.

3.4. Sämt­li­che Ho­no­rare sind Net­to­be­träge, zahl­bar zzgl. der ge­setz­li­chen Mehr­wert­steuer, ohne Abzug in­ner­halb von zwei Wo­chen ab Fälligkeit.

4. Zu­satz­leis­tun­gen; Neben- und Reisekosten

4.1. So­weit keine an­ders­lau­tende schrift­li­che Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen ist, wer­den Zu­satz­leis­tun­gen, wie z.B. die Re­cher­che, die Um­ar­bei­tung oder Än­de­rung von Ent­wür­fen, die Schaf­fung und Vor­lage wei­te­rer Ent­würfe, die Än­de­rung von Werk­zeich­nun­gen sowie sons­tige Zu­satz­leis­tun­gen (Au­toren­kor­rek­tu­ren, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung und an­de­res) nach Zeit­auf­wand ge­son­dert berechnet.

4.2. Im Zu­sam­men­hang mit den Ent­wurfs­ar­bei­ten oder mit Ent­wurfs­aus­füh­rungs­ar­bei­ten ent­ste­hende tech­ni­sche Ne­ben­kos­ten (z.B. für Mo­delle, Dum­mies, Be­ar­bei­tung von Bild­ma­te­rial, Di­gi­tal­pro­ofs, etc.) sind vom Au­trag­ge­ber zu erstatten.

4.3. Der Auf­trag­ge­ber er­stat­tet AEP-Wer­be­kü­che die Kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die nach vor­he­ri­ger Ab­stim­mung zwecks Durch­füh­rung und Er­fül­lung des Auf­trags oder der Nut­zung der Werke er­for­der­lich sind.

4.4. Die Ver­gü­tung für Zu­satz­leis­tun­gen ist nach deren Er­brin­gung fäl­lig. Ver­aus­lagte Ne­ben­kos­ten sind nach An­fall zu er­stat­ten. Ver­gü­tun­gen und Ne­ben­kos­ten sind Net­to­be­träge, die zzgl. der ge­setz­li­chen Mehr­wert­steuer zu ent­rich­ten sind.

5. Fremd­leis­tun­gen

5.1. Die Ver­gabe von Fremd­leis­tun­gen, die für die Er­fül­lung des Auf­trags oder die Nut­zung der Werke im ver­trags­ge­mä­ßen Um­fang er­for­der­lich sind, nimmt AEP-Wer­be­kü­che im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers vor. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, AEP-Wer­be­kü­che hierzu die ent­spre­chende schrift­li­che Voll­macht zu erteilen.

5.2. So­weit AEP-Wer­be­kü­che auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers im Ein­zel­fall Fremd­leis­tun­gen im ei­ge­nen Namen und auf ei­gene Rech­nung ver­gibt, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, einen an­ge­mes­sen Vor­schuss für die zu er­war­ten­den Kos­ten zu zah­len. Der Auf­trag­ge­ber stellt AEP-Wer­be­kü­che im In­nen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten, ins­be­son­dere sämt­li­chen Kos­ten, frei, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss ergeben.

6. Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers; Ge­stal­tungs­frei­heit; Vorlagen

6.1. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, AEP-Wer­be­kü­che alle Un­ter­la­gen, die für die Er­fül­lung des Auf­trags not­wen­dig sind, recht­zei­tig und im ver­ein­bar­ten Um­fange zur Ver­fü­gung zu stel­len. Dies be­trifft ins­be­son­dere Texte, Fotos, Logos, Gra­fi­ken, Filme, Mu­sik­stü­cke etc. Ver­zö­ge­run­gen bei der Auf­trags­aus­füh­rung, die auf die ver­spä­tete oder nicht voll­stän­dige Über­gabe sol­cher Un­ter­la­gen be­ru­hen, hat AEP-Wer­be­kü­che nicht zu vertreten.

6.2. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, zur Nut­zung aller Un­ter­la­gen, die er AEP-Wer­be­kü­che zur Ver­fü­gung stellt, be­rech­tigt zu sein. Der Auf­trag­ge­ber ist fer­ner al­leine ver­ant­wort­lich für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der von ihm ge­stell­ten Un­ter­la­gen. Sollte der Auf­trag­ge­ber nicht zur Nut­zung be­rech­tigt sein oder soll­ten die Vor­la­gen nicht frei von Rech­ten Drit­ter sein, so stellt der Auf­trag­ge­ber AEP-Wer­be­kü­che im In­nen­ver­hält­nis von allen Er­satz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

6.3. Für AEP-Wer­be­kü­che be­steht im Rah­men des Auf­trags Ge­stal­tungs­frei­heit. In die­sem Um­fang sind Be­an­stan­dun­gen hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Ge­stal­tung der Ent­würfe und des Wer­kes aus­ge­schlos­sen. Mehr­kos­ten für Än­de­run­gen, die der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­tion ver­an­lasst, trägt der Auftraggeber.

7. Da­ten­lie­fe­rung und Handling

7.1. AEP-Wer­be­kü­che ist nicht ver­pflich­tet, die De­sign­da­ten oder sons­tige Daten (z.B. Daten von In­hal­ten, Screen­de­signs, Ent­wür­fen usw.) oder Da­ten­trä­ger, die in Er­fül­lung des Auf­tra­ges ent­stan­den sind, an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Her­aus­gabe von Daten oder Da­teien, so ist dies ge­son­dert zu ver­ein­ba­ren und vom Auf­trag­ge­ber zu vergüten.

7.2. Stellt AEP-Wer­be­kü­che dem Auf­trag­ge­ber Da­teien bzw. Daten zur Ver­fü­gung, so dür­fen diese nur im ver­ein­bar­ten Um­fang ge­nutzt wer­den. Mo­di­fi­ka­tio­nen oder Ver­än­de­run­gen an den Da­teien bzw. Daten dür­fen nur mit Ein­wil­li­gung von AEP-Wer­be­kü­che vor­ge­nom­men werden.

7.3. Ge­fahr und Kos­ten des Trans­ports von Da­ten­trä­gern, Da­teien und Daten trägt un­ab­hän­gig vom Über­mitt­lungs­weg der Auftraggeber.

7.4. Für Män­gel an Da­ten­trä­gern, Da­teien und Daten, die bei der Da­ten­über­tra­gung auf das Sys­tem des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen, haf­tet AEP-Wer­be­kü­che nicht.

8. Ei­gen­tum und Rückgabepflicht

8.1. An allen Ent­wür­fen, Rein­zeich­nun­gen und Kon­zep­ti­ons­leis­tun­gen sowie et­waig zur Ver­fü­gung ge­stell­ter Daten, gleich­gül­tig ob sie zur Aus­füh­rung ge­lan­gen oder nicht, wer­den le­dig­lich Nut­zungs­rechte ein­ge­räumt, nicht je­doch Ei­gen­tums­rechte über­tra­gen. Ori­gi­nale sind, spä­tes­tens drei Mo­nate nach Lie­fe­rung un­be­schä­digt an AEP-Wer­be­kü­che zu­rück­zu­ge­ben, falls nicht aus­drück­lich eine an­dere Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wurde.

8.2. Die Zu- und Rück­sen­dun­gen er­fol­gen auf Ge­fahr und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers. Bei Be­schä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu er­set­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­nale not­wen­dig sind. AEP-Wer­be­kü­che bleibt vor­be­hal­ten, dar­über hin­aus einen wei­ter­ge­hen­den Scha­den gel­tend zu machen.

9. Kor­rek­tur; Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung; Belegmuster

9.1. Vor Be­ginn der Ver­viel­fäl­ti­gung des Wer­kes (Pro­duk­ti­ons­be­ginn) ist das Werk vom Auf­trag­ge­ber für die Pro­duk­tion schrift­lich freizugeben.

9.2. Die Pro­duk­tion wird von AEP-Wer­be­kü­che nur über­wacht, wenn dies in einer ge­son­der­ten schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart ist. Für die­sen Fall ist AEP-Wer­be­kü­che be­rech­tigt, er­for­der­li­che Ent­schei­dun­gen nach ei­ge­nem Er­mes­sen zu tref­fen und Wei­sun­gen ge­gen­über den Pro­duk­ti­ons­fir­men zu geben. AEP-Wer­be­kü­che haf­tet für Feh­ler nur bei ei­ge­nem Ver­schul­den und nach Maß­gabe der Zif­fer 10.

9.3. Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Wer­ken oder Tei­len der Werke oder sons­ti­gen Ar­bei­ten sind AEP-Wer­be­kü­che eine an­ge­mes­sene An­zahl ein­wand­freier Be­leg­ex­em­plare, min­des­tens 3 Stück un­ent­gelt­lich zu über­las­sen, die AEP-Wer­be­kü­che auch im Rah­men sei­ner Ei­gen­wer­bung ver­wen­den darf.

10. Ge­währ­leis­tung; Haftung

10.1. AEP-Wer­be­kü­che haf­tet für Schä­den nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Davon aus­ge­nom­men sind Schä­den aus der Ver­let­zung einer Ver­trags­pflicht, die für die Er­rei­chung des Ver­trags­zwecks von we­sent­li­cher Be­deu­tung ist (Kar­di­nal­pflicht), sowie Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit, für wel­che AEP-Wer­be­kü­che auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haftet.

10.2. An­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen AEP-Wer­be­kü­che auf­grund einer Pflicht­ver­let­zung ver­jäh­ren ein Jahr nach dem ge­setz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Davon aus­ge­nom­men sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gemäß Zif­fer 10.1; für diese gel­ten die ge­setz­li­chen Verjährungsfristen.

10.3. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, das Werk un­ver­züg­lich nach Ab­lie­fe­rung zu un­ter­su­chen und et­wa­ige Män­gel un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen. Of­fen­sicht­li­che Män­gel müs­sen spä­tes­tens bin­nen zwei Wo­chen nach Ab­lie­fe­rung schrift­lich gel­tend ge­macht wer­den. Zur Wah­rung der Frist ge­nügt die recht­zei­tige Ab­sen­dung der Män­gel­rüge. Bei Ver­let­zung der Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­pflicht gilt das Werk als man­gel­frei abgenommen.

10.4. Die Frei­gabe von Pro­duk­tion und Ver­öf­fent­li­chung er­folgt durch den Auf­trag­ge­ber. Mit der Frei­gabe über­nimmt der Auf­trag­ge­ber die Haf­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­ge­mäße Rich­tig­keit von Text, Bild, Ge­stal­tung und Produkt.

10.5. Mit Aus­nahme eines mög­li­chen Aus­wahl­ver­schul­dens haf­tet AEP-Wer­be­kü­che nicht für Auf­träge für Fremd­leis­tun­gen, die AEP-Wer­be­kü­che an Dritte vergibt.

10.6. So­fern AEP-Wer­be­kü­che Fremd­leis­tun­gen auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers im ei­ge­nen Namen und auf ei­gene Rech­nung ver­gibt, tritt AEP-Wer­be­kü­che hier­mit sämt­li­che ihm zu­ste­hen­den Gewährleistungs‑, Scha­dens­er­satz- und sons­ti­gen An­sprü­che aus feh­ler­haf­ter, ver­spä­te­ter oder Nicht­er­fül­lung ge­gen­über der Fremd­firma an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, vor einer In­an­spruch­nahme von AEP-Wer­be­kü­che zu­nächst, die ab­ge­tre­te­nen An­sprü­che ge­gen­über der Fremd­firma durchzusetzen.

10.7. AEP-Wer­be­kü­che haf­tet nicht für die urheber‑, ge­schmacks­mus­ter- oder mar­ken­recht­li­che Schutz- oder Ein­tra­gungs­fä­hig­keit des Wer­kes oder Tei­len des Wer­kes sowie der Ent­würfe oder sei­ner sons­ti­gen De­sign­ar­bei­ten, die er dem Auf­trag­ge­ber zur Nut­zung über­lässt. AEP-Wer­be­kü­che ist nicht ver­pflich­tet, Geschmacksmuster‑, Mar­ken- oder sons­tige Schutz­rechts­re­cher­chen durch­zu­füh­ren oder zu ver­an­las­sen. Diese sowie eine Über­prü­fung der Schutz­rechts­lage wer­den vom Auf­trag­ge­ber selbst und auf ei­gene Kos­ten veranlasst.

10.8. AEP-Wer­be­kü­che haf­tet nicht für die recht­li­che, ins­be­son­dere die urheber‑, geschmacksmuster‑, wett­be­werbs- oder mar­ken­recht­li­che Zu­läs­sig­keit der vor­ge­se­he­nen Nut­zung des Wer­kes oder von Tei­len des Wer­kes oder der Ent­würfe. AEP-Wer­be­kü­che ist le­dig­lich ver­pflich­tet, auf recht­li­che Ri­si­ken hin­zu­wei­sen, so­weit diese AEP-Wer­be­kü­che bei der Durch­füh­rung des Auf­trags be­kannt werden.

11. Er­fül­lungs­ort

Er­fül­lungs­ort für beide Par­teien ist Limburg.

12. Schluss­be­stim­mun­gen

12.1. Ge­richts­stand ist Lim­burg, so­fern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann ist und der Ver­trag zum Be­trieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes ge­hört oder der Auf­trag­ge­ber ju­ris­ti­sche Per­son des öf­fent­li­chen Rechts oder ein öf­fent­lich­recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist oder kei­nen all­ge­mei­nen Ge­richts­stand in Deutsch­land hat. AEP-Wer­be­kü­che ist auch be­rech­tigt, am Sitz des Auf­trag­ge­bers zu klagen.

12.2. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land mit Aus­nahme des UN-Kaufrechts.

12.3. Ist eine der Be­stim­mun­gen die­ser AGB ganz oder teil­weise un­wirk­sam, so bleibt die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen hier­von unberührt.

Stand: 19.09.2018